Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Apotheken in Nordrhein-Westfalen erhalten neue Regeln für die Arzneimittelversorgung entlassener Patienten
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Nordrhein-Westfalen für die gesetzlichen Krankenkassen neue Bestimmungen, die die Abgabe von Medikamenten an entlassene Patienten erleichtern. Die Änderungen lockern die Vorgaben zu Packungsgrößen, wenn die Standardvariante nicht verfügbar ist. Ziel ist es, die Entlassungsmanagement-Prozesse zu vereinfachen, ohne die Dokumentationspflichten zu vernachlässigen.
Bisher waren Apotheken verpflichtet, bei Entlassrezepten die kleinste Standardpackung (N1) auszugeben. Da diese jedoch nicht immer vorrätig ist, führte dies oft zu Problemen – sowohl für das Personal als auch für die Patienten. Während Ersatzkassen bereits größere Packungen zuließen, sofern diese ordnungsgemäß dokumentiert und mit einer besonderen Pharmazentralnummer (PZN) gekennzeichnet wurden, galt diese Flexibilität für die gesetzlichen Primärkassen bisher nicht.
Ab dem neuen Jahr ermöglicht der Arzneimittelversorgungsvertrag NRW Apotheken, bei Patienten der gesetzlichen Primärkassen die kleinste verfügbare Packung abzugeben – selbst wenn diese größer als die definierte N1-Norm ist. Eine verpflichtende Begründung für die Abweichung muss in den Unterlagen vermerkt werden. Die Anpassung entfällt die Notwendigkeit einer speziellen PZN in diesen Fällen und beschleunigt so den Prozess, wenn die ideale Packungsgröße nicht lagernd ist. Für Ersatzkassen bleiben die bisherigen Regeln bestehen, wonach größere Packungen mit entsprechender Dokumentation und PZN ausgegeben werden dürfen. Die Neuerung betrifft ausschließlich die Primärkassen und soll einen Ausgleich zwischen praktischen Erfordernissen und Kostenkontrolle im Entlassmanagement schaffen.
Die aktualisierte Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt nur für die gesetzlichen Primärkassen in Nordrhein-Westfalen. Apotheken müssen künftig keine Verzögerungen mehr hinnehmen, wenn die kleinste Standardpackung fehlt – vorausgesetzt, sie hinterlegen einen entsprechenden Vermerk in der Akte. Die Änderung zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen, ohne die Transparenz bei der Arzneimittelabgabe zu beeinträchtigen.
