15 April 2026, 08:19

89,38 Euro vor Gericht: Wie ein Kleinstbetrag die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln revolutionieren könnte

Ein Apothekeregal voller verschiedener Medikamente, darunter Schachteln und andere Gegenstände, ordentlich auf den Regalen angeordnet.

89,38 Euro vor Gericht: Wie ein Kleinstbetrag die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln revolutionieren könnte

Ein Rechtsstreit um die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat nun das Bundessozialgericht in Deutschland erreicht. Im Kern geht es um einen Streit zwischen einer Apotheke und der Krankenkasse AOK Nordwest – und zwar um lediglich 89,38 Euro. Doch das Urteil könnte bundesweit die Abrechnungspraxis für gemischte Rezepturen grundlegend verändern.

Der Fall dreht sich um Verschreibungen aus den Jahren 2018 und 2019, in denen Mitosyl, eine rezeptfreie Salbe, und Neribas, ein kosmetisches Produkt, in Rezepturarzneimitteln verwendet wurden. Die Krankenkasse besteht jedoch darauf, dass nur die tatsächlich eingesetzte Menge in Rechnung gestellt werden darf.

Der Konflikt eskalierte, als die AOK Nordwest die Rückforderung von 112 Euro für elf Rezepturen verlangte. Ihre Begründung: Apotheken sollten lediglich den Anteil der Mitosyl-Salbe berechnen, der tatsächlich in jede einzelne Behandlung eingearbeitet wurde. Die Kasse argumentierte, die Salbe sei sechs Monate haltbar – daher müssten überzahlte Beträge erstattet werden.

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Die Apotheke widersprach und verwies darauf, dass es keine gesetzliche Pflicht gebe, Reste der Salbe aufzubewahren. Stattdessen werde für jedes Rezept eine neue Tube geöffnet. Die Vorinstanzen – das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt.

Nun muss das Bundessozialgericht entscheiden. Die Tragweite des Falls ist groß, denn kürzlich wurden die Preisregelungen geändert, und Krankenkassen fordern vermehrt Rückerstattungen. Das Bundesgesundheitsministerium hat bereits Stellung bezogen und die Position der Kassen unterstützt. Es schlägt vor, dass bei der Verwendung von Fertigarzneimitteln in Rezepturen nur die tatsächlich genutzten Teilmengen abrechenbar sein sollten.

Falls sich das Gericht dieser Linie anschließt, könnten die Krankenkassen weitreichende Befugnisse erhalten, die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln vorzuschreiben. Das Urteil könnte zudem einen Präzedenzfall dafür schaffen, wie rezeptfreie und kosmetische Produkte in gemischten Behandlungen behandelt werden.

Die Entscheidung des Gerichts wird zeigen, ob die Kassen strengere Abrechnungskontrollen bei Rezepturarzneimitteln durchsetzen können. Ein Urteil zugunsten der AOK Nordwest könnte zu flächendeckenden Rückforderungen und verschärften Erstattungsregeln führen. Apotheker und Patienten werden den Ausgang des Verfahrens mit Spannung verfolgen.

Quelle