14 March 2026, 08:20

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln – Apotheken dürfen volle Packungspreise berechnen

Ein Apothekeregal voller verschiedener Medikamente, darunter Schachteln, ordentlich auf den Regalen angeordnet.

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln – Apotheken dürfen volle Packungspreise berechnen

Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln spitzt sich zu

Seit dem 31. Dezember 2023 hat sich der Konflikt zwischen deutschen Apotheken und Krankenkassen über die Abrechnung von Rezepturen verschärft. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Apotheken die in individuell hergestellten Medikamenten verwendeten Inhaltsstoffe berechnen dürfen. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat nun zentrale Aspekte des Preisfindungsverfahrens geklärt und damit Rechtssicherheit geschaffen.

Die Änderung fällt zusammen mit der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2024, das die herkömmlichen Papierrezepte für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzt.

Das BSG entschied, dass Apotheken die kleinste notwendige Packungsgröße eines Wirk- oder Hilfsstoffs in Rechnung stellen müssen – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Diese Regelung gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe, nicht nur für fertige Arzneimittel. Das Gericht bestätigte zudem, dass keine vertragliche Vereinbarung die Vorgaben des § 5 Abs. 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) außer Kraft setzen kann.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die tatsächlich verwendete Packungsgröße für die Abrechnung irrelevant sei. Maßgeblich sei vielmehr die kleinste erhältliche Packung, die für die Herstellung des Rezepturarzneimittels erforderlich ist. Das Urteil stellt zudem klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, auf Anfrage der Kassen Rechnungen für kleinere Packungen vorzulegen oder sich Kontrollen zu unterziehen.

Während die Krankenkassen eine anteilige Abrechnung entsprechend der tatsächlich verwendeten Menge forderten, setzten sich die Apotheken für die Berechnung des vollen Preises der kleinsten benötigten Packung ein. Das BSG stützte nun ihre Position und bestätigte, dass Apotheken weder kleinere Packungen selbst zusammenstellen noch Inhaltsstoffe über Reimporte beschaffen müssen.

Die Neuregelung erfolgt im Zuge der Einführung des E-Rezept-Systems, das die Rezeptabwicklung digitalisiert. Zwar bleiben Papierrezepte bei technischen Problemen weiterhin zulässig, doch das neue System bringt Veränderungen in der Abrechnungspraxis mit sich. Dazu gehören Einschränkungen bei der Berechnung ganzer Packungen, wenn nur ein Teil davon genutzt wird, sowie Vorschläge für eine Nachbelastung von Apothekengebühren nur bei geringfügigen Abweichungen ohne Sicherheitsrelevanz. Dennoch bestehen weiterhin Probleme bei der Übermittlung von Abrechnungsdaten sowie bei Null-Nachbelastungen wegen formaler Fehler.

Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibt unverändert. Es vereinfacht die Abrechnung weiterhin – unabhängig von Teilmengen oder Haltbarkeitsaspekten.

Mit seinem Urteil hat das BSG einen zentralen Streitpunkt entschieden: Apotheken müssen die kleinste notwendige Packungsgröße abrechnen, nicht die tatsächlich verwendete Menge. Diese Auslegung steht im Einklang mit der AMPreisV und verhindert, dass Krankenkassen zusätzliche vertragliche Forderungen durchsetzen.

Die Änderungen fallen in die Phase der schrittweisen Einführung des E-Rezepts, das die Abwicklung und Abrechnung von Rezepten weiter verändert. Apotheken können sich nun an einer klareren Preisstruktur orientieren, während Herausforderungen bei der Datenübermittlung und formalen Fehlern noch geprüft werden.

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