27 March 2026, 10:18

Kölner Unternehmer scheitert mit Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen vor Gericht

Eine Gruppe von Menschen steht um ein Auto mit einem "Legalise Cannabis Ireland"-Schild herum, umgeben von Gebäuden, Laternenmasten und einem klaren blauen Himmel, mit Papieren im Auto sichtbar.

Gericht bestätigt Verbot des Handels mit Cannabis-Sämlingen - Kölner Unternehmer scheitert mit Verkauf von Cannabis-Jungpflanzen vor Gericht

Ein Kölner Unternehmer wurde gestoppt, getopfte Cannabis-Jungpflanzen zu verkaufen. Die Stadt verbot den Handel, nachdem sie feststellte, dass die Pflanzen gegen das deutsche Cannabisgesetz verstoßen. Die Behörden betonten, dass nur eingetragene Anbauvereine Stecklinge verteilen dürfen – nicht jedoch private Unternehmen.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Der Geschäftsmann hatte cannabisbezogene Produkte angeboten, darunter junge Topfpflanzen. Nach dem Cannabisgesetz ist der nicht-kommerzielle Anbau für den Eigenbedarf zwar erlaubt, der Verkauf von Jungpflanzen bleibt jedoch verboten. Das Gesetz schließt den gewerblichen Handel ausdrücklich aus, selbst wenn die Pflanzen keine Blüten oder Knospen tragen.

Die Kölner Behörden argumentierten, dass getopfte Jungpflanzen nicht als Stecklinge gelten, die als einzige Form von zugelassenen Vereinen verteilt werden dürfen. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass die Verkäufe des Unternehmers gegen das Gesetz verstoßen. Offizielle Zahlen, wie viele Anbauvereine in Nordrhein-Westfalen seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Genehmigung erhalten haben, liegen nicht vor.

Dem Unternehmer bleibt nun die Möglichkeit, das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anzufechten. Sein Fall zeigt die strengen Grenzen zwischen legalem Eigenanbau und verbotenem kommerziellem Handel auf. Die Entscheidung unterstreicht, dass nur eingetragene Vereine Cannabis-Stecklinge rechtmäßig an Mitglieder abgeben dürfen. Der gewerbliche Verkauf von Topfpflanzen bleibt unabhängig von ihrem Wachstumsstadium verboten. Ein möglicher Rechtsbehelf des Unternehmers könnte die gesetzlichen Grenzen der Cannabis-Abgabe weiter präzisieren.

Quelle